Rechtsprechung
BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.1957 - VI A 240/54
- BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger als ehemaligen Gemeindebeamten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet und daß das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 einer Entscheidung nach dieser Vorschrift nicht entgegensteht (vgl. Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 42).Eine solche Prüfung ist geboten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.57 - = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 42 mit weiteren Nachweisen) eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht rechtens wäre, wenn eine gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 verbindliche landesrechtliche Regelung die Anwendung der genannten Vorschrift für den Personenkreis des § 63 G 131 ausschlösse.
Dieses Urteil hat nur einen für den Kläger belastenden Verwaltungsakt beseitigt, nicht aber über seine Ansprüche aus seiner früheren Rechtsstellung befunden (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 -).
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Nach den Entscheidungen BVerwGE 2, 10; 3, 88 [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; BVerwG II C 115.54 und II C 150.54 (= Buchholz BVerwG 234, § 7 C 131 Nr. 16) könnten die wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus zu früh erfolgten Ernennungen und Beförderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens bis zum 6. Mai 1945 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Beamten vorgenommen worden wären.Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht noch folgendes zu beachten haben: Die durch rechts- oder sachwidrige Ernennungsakte zu früh begründeten Rechtsstellungen sind in der Weise zu berücksichtigen, daß die auf Grund rechts- oder sachwidriger Erwägungen bevorzugt Ernannten und Beförderten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und ihres allgemeinen Dienstalters mit den Beamten, die keine Bevorzugung erfahren haben, gleichgestellt werden (BVerwGE 2, 10 [21]).
- BVerwG, 17.10.1956 - II C 115.54
Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Nach den Entscheidungen BVerwGE 2, 10; 3, 88 [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; BVerwG II C 115.54 und II C 150.54 (= Buchholz BVerwG 234, § 7 C 131 Nr. 16) könnten die wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus zu früh erfolgten Ernennungen und Beförderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens bis zum 6. Mai 1945 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Beamten vorgenommen worden wären.Wie die Revision mit Recht rügt, können wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh erlangte Rechtsstellungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich feststellen laßt, daß sie zu einer, späteren - jedenfalls vor dem S. Mai 1945 liegenden - Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Betroffenen vorgenommen worden wären (so u.a. Urteile vom 17. Oktober 1956 - BVerwG II C 115.54 = Buchholz a.a.O. Nr. 14 und vom 9. Mai 1958 - BVerwG VI C 327.56 - und ständige Rechtsprechung).
- BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.56
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß auf den Kläger als ehemaligen Gemeindebeamten gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 die Vorschrift des § 7 a.a.O. Anwendung findet und daß das rechtskräftige Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 1951 einer Entscheidung nach dieser Vorschrift nicht entgegensteht (vgl. Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 = Buchholz BVerwG, 234, § 7 G 131 Nr. 42).Dieses Urteil hat nur einen für den Kläger belastenden Verwaltungsakt beseitigt, nicht aber über seine Ansprüche aus seiner früheren Rechtsstellung befunden (vgl. auch hierzu die Urteile des Senats vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 und BVerwG VI C 198.57 -).
- BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen und deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht zu berücksichtigen sind, lassen eine Verletzung des § 7 G 131 nicht erkennen; sie beruhen auf rechtlichen Erwägungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen (vgl. BVerwGE 8, 296). - BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvL 25/56
Wesensgehaltsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG - Bestimmung "oberster …
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist ein Landesgesetz, das eine staatliche Behörde als oberste Dienstbehörde bestimmt, die herkömmlich auch in anderen Fällen über personalrechtliche Fragen der Kommunalbeamten entscheidet, verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 7, 358). - BVerwG, 23.04.1959 - VI C 201.57
Beförderung eines Beamten - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Ist somit nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung oder Beförderung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist (so Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -); denn frühestens nach dieser Zeit hätte eine sachgerecht handelnde Behörde die Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -). - BVerwG, 10.12.1958 - VI C 402.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Ist somit nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung oder Beförderung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist (so Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -); denn frühestens nach dieser Zeit hätte eine sachgerecht handelnde Behörde die Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -). - BVerwG, 09.11.1956 - II C 150.54
Festsetzung des Werts des Streitgegenstands
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Nach den Entscheidungen BVerwGE 2, 10; 3, 88 [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; BVerwG II C 115.54 und II C 150.54 (= Buchholz BVerwG 234, § 7 C 131 Nr. 16) könnten die wegen enger Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus zu früh erfolgten Ernennungen und Beförderungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt - spätestens bis zum 6. Mai 1945 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung des Beamten vorgenommen worden wären. - BVerwG, 29.01.1959 - II C 4.58
Berücksichtigung einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der …
Auszug aus BVerwG, 04.04.1960 - VI C 28.59
Ist somit nach dem anzuwendenden Beamtenrecht oder nach ständiger Verwaltungspraxis für eine Ernennung oder Beförderung eine vorherige praktische Bewährung in einem bestimmten Amt erforderlich gewesen, so kann nach den dargelegten Grundsätzen nur die Amtszeit als Bewährungszeit berücksichtigt werden, die dem Zeitpunkt gefolgt ist, zu dem die Berufung in das betreffende Amt nach § 7 G 131 zu berücksichtigen ist (so Urteil des II. Senats vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -); denn frühestens nach dieser Zeit hätte eine sachgerecht handelnde Behörde die Ernennung oder Beförderung vorgenommen (vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 - und vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -).
- BVerwG, 05.07.1962 - II CB 121.59
Rechtsmittel
Daß die Zugehörigkeit eines Betroffenen zu dem Personenkreis der nach § 5 der 1. SparVO verabschiedeten Beamten die Anwendung des § 7 G 131 nicht ausschließt, ist ebenfalls bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 28.59 -;Urteil vom 12. November 1959 - BVerwG II C 42.58 -). - BVerwG, 21.06.1960 - VI C 85.59
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Heilung einer Ernennung oder Beförderung durch zeitliche Verschiebung der Laufbahn jedoch nicht, wenn - etwa im Hinblick auf die allgemeine Laufbahnentwicklung, insbesondere auf die durch diese Entwicklung vermehrten oder besseren Einstellungs- oder Anstellungsmöglichkeiten in der betreffenden Laufbahn - die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Ernennung oder Beförderung des betroffenen Beamten festgestellt wird (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 - und BVerwG VI C 28.59 - sowie die Urteile des II. Senatsvom 19. März 1959 - BVerwG II C 133.58 - undvom 12. April 1960 - BVerwG II C 62.59 -). - BVerwG, 10.04.1962 - II C 23.60
Anwendbarkeit des § 7 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter …
Ist für die einer solchen zu früh vorgenommenen Ernennung folgende Ernennung oder Beförderung nach dem bei ihrer Vornahme anzuwendenden Recht oder nach damaliger ständiger Verwaltungsübung eine praktische Bewährung in dem zu früh erlangten Amt Voraussetzung gewesen, so kann folglich nur diejenige Bewährungszeit berücksichtigt werden, welche dem Zeitpunkt gefolgt ist, von dem an die zu früh vorgenommene Ernennung oder Beförderung berücksichtigt, werden darf (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 4.58 -, vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 28.59 - undvom 26. Januar 1961 - BVerwG II C 28.58 -). - BVerwG, 07.09.1960 - VI C 84.59
Rechtsmittel
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt für die Heilung einer Ernennung oder Beförderung durch zeitliche Verschiebung der Laufbahn jedoch nicht, wenn - etwa im Hinblick auf die allgemeine Laufbahnentwicklung, insbesondere auf die durch diese Entwicklung vermehrten oder besseren Einstellungs- oder Anstellungsmöglichkeiten in der betreffenden Laufbahn - die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Ernennung oder Beförderung des betroffenen Beamten festgestellt wird (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 4. April 1960 - BVerwG VI C 243.58 - und BVerwG VI C 28.59 - sowie die Urteile des II. Senatsvom 19. März 1959 - BVerwG II C 133.58 - undvom 12. April 1960 - BVerwG II C 62.59 -).